Statuten

1.    Name und Sitz des Vereins

§°1     Unter dem Namen „Catch a Boat" besteht ein Verein im Sinne von Art 60 des Schweiz Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

2. Vereinszweck

§°2     Der Verein bezweckt den Betrieb eines Vereinsbootes. 

§°3     Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, dem Erlös aus der Bootbenutzung und anderen Vereinsaktivitäten, Zuwendungen oder Vermächtnissen und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.

§°4      Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen.

3. Organisation

§°5      Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Revisionsstelle

3a. Die Generalversammlung der Mitglieder

§°6      Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Allen Mitglieder des Vereins sind zu ihr eingeladen.

§°7      Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zehn Tage im Voraus durch Einladung der Mitglieder an die im Mitgliedsprofil der Webseite hinterlegte Email-Adresse einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Be­schluss einer Generalversammlung, des Vorstandes, auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird. Die Beschlussfassung geschieht durch das absolute Mehr sämtlicher an einer Generalversammlung anwesenden Stimm­berechtigten. Bei Stimmengleichheit hat die/der Präsident/in des Vorstands den Stichentscheid.

§°8      Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in oder ein Mit­glied des Vorstandes. Der/die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/in.

§°9      Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern die Generalver­samm­lung nichts anderes beschließt. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

§°10   Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Verabschiedung und Änderung der Statuten
  2. Wahl des/der Präsidenten/in und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
  3. Festlegung der Ausrichtung der Vereinsaktivitäten
  4. Abnahme des Jahresberichts des Vorstands, des Berichts der Revisoren/innen und der Jahresrechnung sowie Budgetbeschluss.
  5. Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  6. Beschlussfassung über die Verwendung der Rechnungsüberschüsse.
  7. Beschlussfassung über alle andern der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen Gegenstände.
  8. Festsetzung der Jahresbeiträge. Unterlässt die Generalversammlung die Festsetzung der Beträge, gilt der letztmals beschlossene Betrag weiter.
  9. Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung

§°11   Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

3b. Der Vorstand

§°12  Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

§°13   Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind.

§°14   Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines/r Präsidenten/in, unter Angaben von Traktanden, Ort und Zeit, sooft es die Geschäfte erfordern, und wenn ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einberufung hat mindestens sechs Tage vorher zu geschehen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Sollten ausserordentliche Umstände verhindern, dass innert nützlicher Frist drei Vorstandsmitglieder beschlussfähig sind, kann jedes Vorstandsmitglied individuell eine Generalversammlung zur Zuwahl von zusätzlichen Vorstandsmitgliedern einberufen.

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die/der Präsident/in den Stichentscheid. Über die Vorstandsverhandlun­gen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Zirkulationsbeschlüsse sind gültig. Sie werden an der nächsten Vorstandssitzung protokolliert.

§°15   Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke.
  2. Einberufung der Generalversammlung.
  3. Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Bestimmung von Ehrenmitgliedern.
  4. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
  5. Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Vertretung des Vereins nach aussen. Der Vorstand bestimmt, wer die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein hat.

§°16   Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

§°17   Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

3c.  Die Revisionsstelle

§°18   Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils auf ein Jahr mindestens einen Revisor/eine Revisorin, der/ die nicht Mitglieder des Vorstandes sein darf. Er/sie ist wieder wählbar.

Der/die Revisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich darüber Bericht zu erstatten.

4.    Mitgliedschaft

§°19   Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Es gibt Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand bestimmt und jährlich bestätigt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber vom Beitrag befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)      den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahres muss jedoch bezahlt werden.
b)      den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein..

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

5. Rechnungsabschluss

§°20  Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden spätestens einen Monat nach der ordentlichen Mitgliederversammlung fällig.

6. Auflösung

§°21   Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, sofern die Versammlung zu diesem Zweck einberufen wurde. Zum Auflösungsbeschluss bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Liquidation ist Aufgabe des Vorstands. Das nach der Liquidierung vorhandene Vereinsvermögen und die Vereinsakten gehen an den Verein Rheinbad St. Johann oder an eine der Zielsetzung dem aufgelösten Verein nahe stehende Institution.

(Gemäss Gründungsversammlungsbeschluss vom 9. August 2017, angepasst an der Mitgliederversammlung 2018. Die Anpassungen 2018 betreffen die Paragrafen 2 und 21. § 2 reflektiert neu, dass es sich beim Vereinsboot nicht um ein gewöhnliches Boot, sondern um ein Taxiboot für Rheinschwimmer handelt. In § 21 war der nicht auf der Spendenliste BS aufgeführte Wasserfahrverein Rhenania statt des bereits in seiner Gemeinnützigkeit anerkannten Verein Rheinbad St. Johann begünstigt).